Straßenverkehrsgesetz

   III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)   

§ 26a
Bußgeldkatalog

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24,
2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c,
3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.

(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.

Rechtsprechung zu § 26a StVG

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Literatur im Internet zu § 26a StVG

Querverweise

Auf § 26a StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Verkehrszentralregister
        § 28a (Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog)
     
      Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
        § 65 (Übergangsbestimmungen)
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