Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
| 1. | die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, | |
| 2. | Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c, | |
| 3. | die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. |
(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.
Rechtsprechung zu § 26a StVG
65 Entscheidungen zu § 26a StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren.
- OLG Hamm, 30.10.1995 - 2 Ss OWi 667/95
- OLG Karlsruhe, 23.11.2004 - 1 Ss 93/04
Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz: ...
- OLG Bamberg, 29.03.2007 - 3 Ss OWi 422/07
Verkehrsverstoß - beharrlicher Pflichtverstoß
- OLG Hamm, 28.09.1990 - 4 Ss OWi 950/90
- AG Freiburg, 03.11.1992 - 31 OWi 1504/92a
- AG Freiburg, 03.11.1992 - 31 OWi 1504/92
- BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91
Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:
- OLG Saarbrücken, 16.06.1995 - Ss (B) 4/95
- OLG Braunschweig, 09.11.1995 - Ss (B) 125/95
Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes
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