Straßenverkehrsgesetz
| I. Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6e) |
(1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.
(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.
(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 2b StVG
30 Entscheidungen zu § 2b StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Göttingen, 03.04.2013 - 1 A 92/11
Aufbauseminar bei "Begleitetem Fahren ab 17 Jahre"
- VG Neustadt, 04.06.2012 - 3 L 356/12
Fahrerlaubnisrecht
- VG München, 18.05.2011 - M 1 K 11.1529
Unterlassene Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ...
- VG München, 13.11.2012 - M 6a S 12.4725
Bindung auch der Gerichte an Regelsatz in Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- VG Sigmaringen, 30.01.2003 - 2 K 2245/02
Gebühr für Überwachung von Aufbauseminaren für Fahranfänger
- VG Sigmaringen, 19.09.2007 - 1 K 939/06
- VG Saarlouis, 08.06.2011 - 10 L 390/11
- VG Freiburg, 16.02.2011 - 3 K 1089/10
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt und anderen Straftaten
- VG Augsburg, 05.01.2011 - Au 7 S 10.1838
Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung; verfahrensrechtliche ...
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153a