Straßenverkehrsgesetz
| IV. Verkehrszentralregister (§§ 28 - 30c) |
(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrszentralregister nach § 30 Abs. 1 bis 4a und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten benötigt werden.
(2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass
| 1. | die zur Sicherung gegen Missbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden und | |
| 2. | die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann. |
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 30b StVG
5 Entscheidungen zu § 30b StVG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 18.06.2012 - 11 ZB 11.2020
1997 und 1999 rechtskräftig geahndete Trunkenheitsfahrten
- VG Dresden, 28.04.2005 - 14 K 695/05
- VG Freiburg, 11.02.2003 - 1 K 61/03
Entziehung der Fahrerlaubnis bei verweigertem psychologischen Gutachten
- VG Neustadt, 07.12.2000 - 9 L 2779/00
- VG Düsseldorf, 17.08.2000 - 6 K 6812/99
Berücksichtigung von bereits im Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister ...
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Querverweise
- StVG
- Verkehrszentralregister
- § 30c (Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften)
- Fahrzeugregister
- § 36a (Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt)
- Fahrerlaubnisregister
- § 54 (Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt)