Straßenverkehrsgesetz
| V. Fahrzeugregister (§§ 31 - 47) |
(1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).
(3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind.
Rechtsprechung zu § 31 StVG
7 Entscheidungen zu § 31 StVG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 14.84
Gemeinsamen Zulassung eines Kfz auf die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft - ...
- VG Hamburg, 02.09.2009 - 4 K 2377/08
Abschleppkosten; Bestreiten der Haltereigenschaft im Gerichtsverfahren
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05
Automatisierte Kennzeichenerfassung
- BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 1254/07
- VG Meiningen, 22.09.2003 - 2 S 537/03
Sonstiges ; Vollstreckung von Verwaltungsakten; Ersatzzwangshaft; ...
- BGH, 08.10.2002 - 1 StR 150/02
Geheimnis; Offenkundigkeit (Fahrzeug- und Halterdaten; Registerauskunft nach § ...
- OVG Saarland, 07.01.1999 - 9 V 28/98
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