Straßenverkehrsgesetz

   V. Fahrzeugregister (§§ 31 - 47)   

§ 37b
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 14) bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind.

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Literatur im Internet zu § 37b StVG

Querverweise

Auf § 37b StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Fahrzeugregister
        § 35 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten)
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