Straßenverkehrsgesetz
| V. Fahrzeugregister (§§ 31 - 47) |
(1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass
| 1. | die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird, | |
| 2. | die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt werden, | |
| 3. | zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befasst sind, | |
| 4. | diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und | |
| 5. | die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet. |
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