Straßenverkehrsgesetz

   V. - Fahrzeugregister (§§ 31 - 47)   
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§ 40
Übermittlung sonstiger Daten

1Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. 2Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3310), in Kraft getreten am 31.08.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.08.2013
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze28.08.2013BGBl. I S. 3310
01.08.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen19.07.2007BGBl. I S. 1460
§ 31Registerführung und Registerbehörden § 32Zweckbestimmung der Fahrzeugregister § 33Inhalt der Fahrzeugregister § 34Erhebung der Daten § 35Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten § 36Abruf im automatisierten Verfahren § 36aAutomatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt § 36bAbgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes § 37Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 37aAbruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 37bÜbermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413 § 37cÜbermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission § 38Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke § 38aÜbermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke § 38bÜbermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke § 39Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen § 39aAuskunft über Daten § 40Übermittlung sonstiger Daten § 41Übermittlungssperren § 42Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern § 43Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger § 44Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern § 45Anonymisierte Daten § 46(weggefallen) § 47Verordnungs-
ermächtigungen, Ausführungs-
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