Straßenverkehrsgesetz

   V. Fahrzeugregister (§§ 31 - 47)   
§ 40
Übermittlung sonstiger Daten

(1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.

(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über Fahrtenbuchauflagen dürfen nur

1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage den Zulassungsbehörden oder dem Kraftfahrt-Bundesamt oder
2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c den hierfür zuständigen Behörden oder Gerichten übermittelt werden.

Rechtsprechung zu § 40 StVG

2 Entscheidungen zu § 40 StVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 40 StVG

Querverweise

Auf § 40 StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Fahrzeugregister
        § 35 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten)

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