Straßenverkehrsgesetz

   V. Fahrzeugregister (§§ 31 - 47)   

§ 45
Anonymisierte Daten

Auf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymisierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.

Rechtsprechung zu § 45 StVG

9 Entscheidungen zu § 45 StVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 45 StVG

Querverweise

Auf § 45 StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Fahrzeugregister
        § 38a (Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke)
        § 38b (Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke)
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