Straßenverkehrsgesetz
| V. Fahrzeugregister (§§ 31 - 47) |
Auf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymisierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.
Rechtsprechung zu § 45 StVG
9 Entscheidungen zu § 45 StVG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 5 A 2239/08
Vor dem Hauptbahnhof in Münster abgestelltes Fahrrad durfte von der Stadt nicht ...
- VG Minden, 27.10.2011 - 2 K 1945/10
- OVG Niedersachsen, 18.07.2006 - 12 LB 116/06
Anfechtbarkeit der straßenrechtlichen Einziehung einer unterirdischen ...
- VG Neustadt, 28.09.2001 - 3 K 1568/00
Klage auf Sperrung einer Strasse für den Schwerlastverkehr über 7,5 t
- VGH Bayern, 26.06.2012 - 11 ZB 11.1940
Festsetzung einer neuen Ortsstraße als verkehrsberuhigter Bereich durch ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 3 L 341/09
Gemeinden in Sachsen-Anhalt nicht befugt zur Anordnung der Aufstellung von ...
- VG Oldenburg, 31.08.2005 - 7 A 4199/03
- OVG Bremen, 10.11.1998 - 1 BA 20/97
Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen
- BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78
Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ ...
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