Straßenverkehrsgesetz

   VI. Fahrerlaubnisregister (§§ 48 - 63)   

§ 51
Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.

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Literatur im Internet zu § 51 StVG

Querverweise

Auf § 51 StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Fahrerlaubnisregister
        § 53 (Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren)
        § 54 (Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt)
        § 59 (Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern)
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