Straßenverkehrsgesetz

   VI. Fahrerlaubnisregister (§§ 48 - 63)   

§ 58
Auskunft über eigene Daten aus den Registern

Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.

Rechtsprechung zu § 58 StVG

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Literatur im Internet zu § 58 StVG

Querverweise

Auf § 58 StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Fahrerlaubnisregister
        § 63 (Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 58 StVG:
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