Straßenverkehrsgesetz

   VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen (§§ 64 - 66)   

§ 66
Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

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Literatur im Internet zu § 66 StVG

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