Straßenverkehrsgesetz

   I. Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6e)   
§ 6c
Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten

§ 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festzulegenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.

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Literatur im Internet zu § 6c StVG

Querverweise

Auf § 6c StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Verkehrsvorschriften
        § 6d (Auskunft und Prüfung)

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