Straßenverkehrsgesetz
| II. Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
| 1. | wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger, | |
| 2. | wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war oder | |
| 3. | wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. |
Rechtsprechung zu § 8 StVG
128 Entscheidungen zu § 8 StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.11.2007 - VI ZR 220/06
Schadensrecht -Kosten für Beseitigung von beförderter Sache: Haftungsausschluss?
- BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
Schadensrecht - Mitverschulden und gemeinsame Haftung mehrerer Schädiger
- BGH, 17.06.1997 - VI ZR 156/96
Anforderungen an die Beschaffenheit eines Fahrzeugs zur Anwendung der ...
- BGH, 30.09.1997 - VI ZR 347/96
Befreiung einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine von der Versicherungspflicht
- OLG Saarbrücken, 21.04.2009 - 4 U 395/08
Voraussetzungen des Haftungsausschlusses wegen Tätigkeit beim Betrieb des ...
- OLG Brandenburg, 10.09.2009 - 12 U 49/09
Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 8 Nr. 2 StVG hinsichtlich ...
- KG, 02.03.2007 - 12 U 142/06
Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls: Ansprüche infolge des Aufschaukelns ...
- OLG Frankfurt, 19.02.2007 - 16 U 100/06
Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; ...
- BGH, 11.12.1984 - VI ZR 19/83
Voraussetzungen der Ausnahme von der Gefährdungshaftung
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