Straßenverkehrsgesetz

   II. Haftpflicht (§§ 7 - 20)   
§ 8
Ausnahmen

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,
2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war oder
3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

Rechtsprechung zu § 8 StVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 StVG

Querverweise

Auf § 8 StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Haftpflicht
        § 18 (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers)

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