Straßenverkehrsgesetz
| II. Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Rechtsprechung zu § 8a StVG
67 Entscheidungen zu § 8a StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.05.1991 - VI ZR 291/90
Entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung
- OLG Hamm, 07.03.1994 - 6 U 178/93
Halterhaftung bei Verletzung eines Dritten infolge Startversuchs bei einem Krad
- BGH, 14.05.1981 - VI ZR 233/79
Begriff der entgeltlichen Beförderung
- OLG Koblenz, 22.09.2003 - 12 U 948/02
Unbestimmtheit eines Klageantrags - Zum Haftungsausschluss gemäß § 8a Abs. ...
- OLG Celle, 18.03.1999 - 14 U 90/98
Haftungsverteilung bei Personenschäden nach einem doppelten Unfallereignis
- OLG Frankfurt, 14.01.1994 - 10 U 60/93
- BGH, 25.03.1969 - VI ZR 252/67
Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs ...
- LG Bamberg, 26.03.1997 - 1 O 228/95
- BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
Begriff der Beförderung einer Sache
- OLG Saarbrücken, 21.04.2009 - 4 U 395/08
Voraussetzungen des Haftungsausschlusses wegen Tätigkeit beim Betrieb des ...
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