Straßenverkehrsgesetz
| II. Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Rechtsprechung zu § 8a StVG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 8a StVG
Querverweise
Auf § 8a StVG verweisen folgende Vorschriften:
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