Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Rechtsprechung zu § 10 StVO
486 Entscheidungen zu § 10 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.11.2007 - VI ZR 8/07
Schadensrecht - Pflichten bei Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs
- KG, 04.01.2006 - 12 U 202/05
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision des vom Fahrbahnrand anfahrenden mit ...
- OLG Hamm, 20.10.2005 - 27 U 37/05
Haftungsverteilung bei Kollision eines in zweiter Reihe an haltenden oder ...
- OLG Rostock, 27.05.2011 - 5 U 183/10
Wer mit seinem Kraftfahrzeug entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. StVO in ...
- OLG Celle, 27.06.2005 - 14 U 72/05
Haftung bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis gegen wartepflichtigen Einfahrenden ...
- OLG Frankfurt, 25.11.2005 - 24 U 138/05
Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Wiederbeschaffungswert bei älterem ...
- KG, 27.12.2006 - 12 U 94/06
Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Einordnung eines ausparkenden Fahrzeugs in den ...
- KG, 27.11.2006 - 12 U 181/06
Verkehrsunfallhaftung: Kollision bei Ausfahrt aus einem Grundstück mit einem ...
- OLG Naumburg, 28.07.2006 - 10 U 28/06
Verwirrung auf Parkplätzen von Einkaufszentren
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Literatur im Internet zu § 10 StVO
- § 10 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verkehrsberuhigter Bereich - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)