Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) 1An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. 2Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. 3In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). 4Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) 1Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
2Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. 3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
1. | beim Ein- oder Aussteigen sowie | |
2. | zum Be- oder Entladen. |
(5) 1Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. 2Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. 3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
Fassung aufgrund der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.04.2020 | Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 20.04.2020 |
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 13 StVO
506 Entscheidungen zu § 13 StVO in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 23.10.2020 - 31 C 200/19
Parkscheibe, Privatparlplatz, sichtbares Auslegen, Vertragsstrafe
- VG Bremen, 11.11.2021 - 5 K 1968/19
Administratives Einschreiten gegen Gehwegparken; Amt für Straßen und Verkehr; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22
Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes ...
- OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22
- VG Aachen, 16.05.2018 - 6 K 5781/17
Abschleppen; Parkzone; verhältnismäßig; Ersatzvornahme; Postgebühren; Anhörung; ...
- VG Leipzig, 21.10.2020 - 1 K 1370/19
Personengebundenheit von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
- AG Lüdinghausen, 20.04.2015 - 19 OWi 25/15
Parkscheibe, Lesbarkeit, Seitenfenster
- AG Hamburg-Altona, 23.01.2023 - 327b OWi 1/23
Halterkostenbescheid bei e-Scootern
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2022 - 1 S 28.22
Duldung einer E-Ladesäule am Straßenrand
- LAG Schleswig-Holstein, 16.09.2015 - 6 Sa 124/15
Eingruppierung, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, Verkehrsüberwacher, ...
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2014 - 14 L 1856/13
Zur Zulässigkeit der Parkraumbewirtschaftung im verkehrsberuhigten Bereich
§ 13 StVO in Nachschlagewerken
- § 13 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Parkscheibe