Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
| 1. | für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und, | |
| 2. | soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. |
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
| 1. | beim Ein- oder Aussteigen sowie | |
| 2. | zum Be- oder Entladen. |
Rechtsprechung zu § 13 StVO
257 Entscheidungen zu § 13 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 01.12.2011 - V R 1/11
Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 16.12.2010 - 10 K 4108/09
Nichtsteuerbare hoheitliche Tätigkeit bei der entgeltlichen Überlassung von ...
- FG Köln, 16.12.2010 - 10 K 4108/09
- OLG Brandenburg, 02.08.2011 - 53 Ss OWi 495/10
Die Verwendung einer Parkscheibe, die um ein Vielfaches kleiner ist als gemäß ...
- VGH Hessen, 31.01.2013 - 8 A 1667/12
Abschleppkosten (Taxenstand)
- BayObLG, 31.07.1995 - 2 ObOWi 425/95
StVO § 13 Abs. 1, § 42 Abs. 4 Zeichen 314 Nr. 2 S. 2
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.06.1962 - 4 StR 130/62
StVO (a.F.) §§ 9, 13
- OLG Dresden, 09.11.1995 - 2 Ss OWi 290/95
- BayObLG, 11.07.1997 - 1 ObOWi 282/97
Unzulässige Feststellung von Parkverstößen durch Private auch bei Auswertung und ...
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Literatur im Internet zu § 13 StVO
- § 13 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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