Sie sehen hier die StVO in der Fassung aufgrund der Änderungen durch die Verordnung vom 05.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist diese Änderungsverordnung nichtig. Einzelheiten...
§ 15 StVO ist in beiden Fassungen gleich.

Straßenverkehrs-Ordnung

   I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
§ 15
Liegenbleiben von Fahrzeugen

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

Rechtsprechung zu § 15 StVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 15 StVO

Querverweise

Auf § 15 StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 16 (Warnzeichen)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 StVO:

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