Straßenverkehrs-Ordnung
| I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
Rechtsprechung zu § 15 StVO
58 Entscheidungen zu § 15 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 29.11.1994 - Ss 491/94
- BGH, 10.12.1969 - 4 StR 219/69
- OLG Brandenburg, 17.07.2008 - 12 U 46/07
Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorrades auf einen bei guten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08
Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken ...
- BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08
- BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger
- LG Hildesheim, 05.09.2003 - 7 S 124/03
- BGH, 09.05.1962 - 4 StR 93/62
- OLG Jena, 02.05.1997 - 1 U 1474/96
- OLG Zweibrücken, 09.03.1994 - 1 U 1/93
- BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82
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Querverweise
- StVO
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 16 (Warnzeichen)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 g) (Gefährdung des Straßenverkehrs)
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