Straßenverkehrs-Ordnung
| I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
Rechtsprechung zu § 15 StVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 15 StVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 15 StVO
Querverweise
Auf § 15 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- StVO
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 16 (Warnzeichen)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 g) (Gefährdung des Straßenverkehrs)
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