Sie sehen hier die StVO in der Fassung aufgrund der Änderungen durch die Verordnung vom 05.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist diese Änderungsverordnung nichtig. Einzelheiten...
Zur Fassung von § 15a StVO ohne Berücksichtigung dieser Änderungen
.

Straßenverkehrs-Ordnung

   I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
§ 15a
Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

Rechtsprechung zu § 15a StVO

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Literatur im Internet zu § 15a StVO

Querverweise

Auf § 15a StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 16 (Warnzeichen)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 46 (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

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