Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
Rechtsprechung zu § 15a StVO
9 Entscheidungen zu § 15a StVO in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 09.08.2011 - 2 K 604/08
Zur Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Kraftfahrzeugen
- OLG Hamm, 25.07.2011 - 6 U 19/11
Abschleppen, Abbiegen; Warnblinkanlage, nachfolgender Verkehr
- VG Köln, 14.10.2008 - 25 K 628/07
- BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05
Schadensrecht - Wann geht von Warnblinklicht Reaktionsaufforderung aus?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2003 - 8 A 1793/03
Zur Dauerausnahmegenehmigung zum Schleppen
- OLG Koblenz, 26.02.1997 - 2 Ss 401/96
StVZO § 5 Abs. 2 S. 2, § 18 Abs. 1, § 42 Abs. 2 lit. a
- BGH, 07.11.1989 - VI ZR 267/88
Sorgfaltsanforderungen an die Fahrer einer Militärkolonne in der Dunkelheit
- BayObLG, 11.06.1991 - RReg. 1 St 105/91
- BayObLG, 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93
StVZO § 42 Abs. 2 a
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Literatur im Internet zu § 15a StVO
- § 15a StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschleppen - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 16 (Warnzeichen)