Straßenverkehrs-Ordnung

   I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   

§ 15a
Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

Rechtsprechung zu § 15a StVO

9 Entscheidungen zu § 15a StVO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 15a StVO

Querverweise

Auf § 15a StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 16 (Warnzeichen)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 46 (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
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