Straßenverkehrs-Ordnung
| I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
Rechtsprechung zu § 15a StVO
7 Entscheidungen zu § 15a StVO in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 09.08.2011 - 2 K 604/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2003 - 8 A 1793/03
- OLG Hamm, 25.07.2011 - 6 U 19/11
Abschleppen, Abbiegen; Warnblinkanlage, nachfolgender Verkehr
- VG Köln, 14.10.2008 - 25 K 628/07
- BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05
Schadensrecht - Wann geht von Warnblinklicht Reaktionsaufforderung aus?
- BayObLG, 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93
- BayObLG, 11.06.1991 - RReg. 1 St 105/91
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Literatur im Internet zu § 15a StVO
- § 15a StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschleppen - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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