Straßenverkehrs-Ordnung
| I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
Rechtsprechung zu § 15a StVO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 15a StVO
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