Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
Rechtsprechung zu § 20 StVO
67 Entscheidungen zu § 20 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.03.2006 - VI ZR 50/05
Schadensersatzrecht - Schmerzensgeld für unachtsamen Fußgänger
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 11.02.2005 - 14 U 195/03
Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem aus einem haltenden Bus ...
- OLG Hamburg, 11.02.2005 - 14 U 195/03
- OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 338/06
Schutzbereich des § 20 StVO; Haftungsverteilung bei Kollision zwischen ...
- KG, 24.07.2008 - 12 U 142/07
Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines grob verkehrswidrig überholenden ...
- OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 166/01
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Unzulässigkeit eines Grundurteils bei Leistungs- ...
- OLG Hamm, 13.04.2010 - 9 U 62/08
- LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11
- KG, 06.07.2009 - 12 U 122/08
Haftungsverteilung bei Kollision eines einen von einer Haltestelle angefahrenen ...
- OLG Düsseldorf, 15.05.1997 - 5 Ss OWi 121/97
OWiG § 80 Abs. Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1; StVO § 1 Abs. 2, § 20 Abs. ...
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Literatur im Internet zu § 20 StVO
- Der Schutzzweck des § 20 StVO von Prof. Dr. Dieter Müller
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Querverweise
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)