Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
Rechtsprechung zu § 24 StVO
98 Entscheidungen zu § 24 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00
Verkehrsrecht - Inline-Skater den Regeln für Fußgänger unterworfen
- AG Sonthofen, 01.09.2010 - 144 Js 5270/10
[Mobiltelefon, Begriff, Walki-Talki]
- BayObLG, 13.07.2000 - 2St RR 118/00
Motorisierter Krankenfahrstuhl ist ein Fahrzeug
- OLG Oldenburg, 15.08.2000 - 9 U 71/99
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Inline-Skaters mit einem ...
- BGH, 22.10.1955 - VI ZR 203/54
- AG Hanau, 09.07.1996 - 34 C 3201/95
- OLG Nürnberg, 13.12.2010 - 2 St OLG Ss 230/10
Trunkenheit im Verkehr: Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen ...
- OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 186/96
Fahrzeug, Fußgängerzone, Fußgänger, Kinderroller, Erwachsenenroller, Roller
- LG Düsseldorf, 06.05.2011 - 29 Ns 3/11
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Unfallbegriff
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Literatur im Internet zu § 24 StVO
- § 24 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Inlineskaten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)