Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
(2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
| 1. | beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht, | |
| 2. | beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist. |
Rechtsprechung zu § 28 StVO
38 Entscheidungen zu § 28 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Saarland, 08.05.2006 - 3 N 2/05
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einem ...
- OLG Düsseldorf, 22.08.1986 - 5 Ss 296/86
- OLG München, 23.07.1999 - 21 U 6185/98
Voraussetzungen der Hundehalterhaftung
- BGH, 18.04.1991 - 4 StR 518/90
Kommunale Verordnung zum Anleinen von Hunden
- OLG Koblenz, 07.07.1997 - 12 U 1312/96
Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers als Reaktion auf einen Hund auf ...
- OLG München, 16.07.1992 - 24 U 189/92
Haftungsverteilung bei Kollision mit Tieren einer Schafherde
- OLG Bamberg, 20.02.1990 - 5 U 47/89
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2010 - 5 A 1.08
Normenkontrolle; genereller Leinenzwang für Hunde, - im gesamten Gebiet einer ...
- AG Bremen, 18.10.2002 - 7 C 244/02
Zur Haftungsabwägung bei einem Unfall mit einem Reitpferd bei Einhaltung eines ...
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Querverweise
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Haftpflicht
- § 17 IV (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge)