Straßenverkehrs-Ordnung

   I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   

§ 29
Übermäßige Straßenbenutzung

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Rechtsprechung zu § 29 StVO

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Literatur im Internet zu § 29 StVO

Querverweise

Auf § 29 StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 35 (Sonderrechte)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 44 (Sachliche Zuständigkeit)
        § 46 (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
        § 47 (Örtliche Zuständigkeit)
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 35 (Sonderrechte)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
        § 44 (Sachliche Zuständigkeit)
        § 46 (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
        § 47 (Örtliche Zuständigkeit)
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 StVO:
    StVO
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 27 (Verbände) (zu § 29 II 2)
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