Straßenverkehrs-Ordnung
| I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
Rechtsprechung zu § 29 StVO
- 3 Entscheidungen zu § 29 StVO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 29 StVO
- § 29 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verband (Straßenverkehr) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Benutzung der öffentlichen Straßen
- § 16 (Sondernutzung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 8 (Sondernutzungen)
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