Straßenverkehrs-Ordnung
| I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
Rechtsprechung zu § 29 StVO
110 Entscheidungen zu § 29 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 2.97
Ausnahmegenehmigung für Autorennen auf öffentlichen Straßen nicht nur bei ...
- VG Hannover, 27.04.2010 - 7 A 1107/10
Verdecktes Rennen mit Kfz im Straßenverkehr
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 30.04.2010 - 12 ME 111/10
Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO -"Gumball 3000"
- OVG Niedersachsen, 30.04.2010 - 12 ME 111/10
- BayObLG, 24.10.1996 - 2 ObOWi 689/96
Normadressat des Bußgeldtatbestandes nach §§ 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1996 - 25 A 199/96
- OLG Düsseldorf, 22.02.1990 - 5 Ss OWi 36/90
Normadressat des Bußgeldtatbestandes nach §§ 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. ...
- OLG Hamm, 07.04.1997 - 2 Ss OWi 260/97
- BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88
- OLG Karlsruhe, 24.11.2010 - 3 (4) SsBs 559/10
Zur Veranstaltung eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens im Sinne des § ...
- OLG Hamm, 28.02.2011 - 5 RBs 267/10
Rennen, Kraftfahrzeug, Begriff
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Literatur im Internet zu § 29 StVO
- § 29 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verband (Straßenverkehr) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Benutzung der öffentlichen Straßen
- § 16 (Sondernutzung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 8 (Sondernutzungen)
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