Sie sehen hier die StVO in der Fassung aufgrund der Änderungen durch die Verordnung vom 05.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist diese Änderungsverordnung nichtig. Einzelheiten...
§ 29 StVO ist in beiden Fassungen gleich.

Straßenverkehrs-Ordnung

   I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
§ 29
Übermäßige Straßenbenutzung

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.

Rechtsprechung zu § 29 StVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 29 StVO

Querverweise

Auf § 29 StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 35 (Sonderrechte)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 44 (Sachliche Zuständigkeit)
        § 45 (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
        § 46 (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
        § 47 (Örtliche Zuständigkeit)
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 StVO:
    StVO
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 27 (Verbände) (zu § 29 II 2)

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