Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Rechtsprechung zu § 29 StVO
145 Entscheidungen zu § 29 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Ansbach, 29.11.2012 - AN 10 K 12.00957
Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO; Abänderung der Fahrtstrecke; ...
- VG Freiburg, 29.01.2013 - 3 K 1513/12
- OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13
Kraftfahrzeugrennen, Straßenrennen, erforderliche Feststellungen
- OVG Niedersachsen, 30.04.2010 - 12 ME 111/10
Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO -"Gumball 3000"
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 27.04.2010 - 7 A 1107/10
Verdecktes Rennen mit Kfz im Straßenverkehr
- VG Hannover, 27.04.2010 - 7 A 1107/10
- OLG Karlsruhe, 24.11.2010 - 3 (4) SsBs 559/10
Verkehrsordnungswidrigkeit: Veranstalten eines verbotenen Autorennens
- VG Bayreuth, 03.04.2013 - B 1 E 13.233
Beabsichtigte Abhaltung eines Bundesparteitags auf Grundstück im Außenbereich
- OLG Hamm, 14.05.2009 - 2 Ss OWi 934/08
verbotenes Rennen; öffentlicher Verkehrsraum; Feststellungen; Anforderungen
- VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
Zulassung einer Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn
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Literatur im Internet zu § 29 StVO
- § 29 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verband (Straßenverkehr) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 35 (Sonderrechte)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Benutzung der öffentlichen Straßen
- § 16 (Sondernutzung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 8 (Sondernutzungen)