Straßenverkehrs-Ordnung

   I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   

§ 32
Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

Rechtsprechung zu § 32 StVO

135 Entscheidungen zu § 32 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 135 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Fachanwalt für Immobilien (m/w)
BS Wutow GmbH Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
Frankfurt am Main
23.09.2012
München
26.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht

Literatur im Internet zu § 32 StVO

Querverweise

Auf § 32 StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 46 (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 32 StVO:
    Straßengesetz (StrG)
      Allgemeine Bestimmungen
        Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen
          § 42 (Beseitigung von Verunreinigungen und Gegenständen)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht