Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
Rechtsprechung zu § 32 StVO
135 Entscheidungen zu § 32 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.12.2001 - 4 StR 93/01
Konkurrenzverhältnis zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen ...
- OVG Niedersachsen, 17.01.2013 - 7 LB 194/11
Sondernutzungsgebühren - Berufung
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 - 5 S 2421/03
Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Infostand und Gebührenerhebung dafür
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 23.01.2003 - 9 K 1354/02
Informationstisch kein Verkehrshindernis in Fußgängerzone
- VG Karlsruhe, 23.01.2003 - 9 K 1354/02
- OLG Celle, 30.11.2006 - 14 U 157/05
Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen durch Erntearbeiten
- BGH, 01.07.1999 - III ZR 146/98
Begriff des Benetzens i.S. von § 32 Abs. 1 S. 1 StVO
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 02.04.1998 - 7 U 177/94
Haftung für Feuchtigkeit durch Straßenreinigungsarbeiten
- OLG Köln, 02.04.1998 - 7 U 177/94
- OLG München, 07.02.2012 - 1 U 3610/11
Haftung der Gemeinde für Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch den Anstoß an ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 07.03.2012 - 1 U 3610/11
Haftung der Gemeinde für Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch den Anstoß an ...
- OLG München, 07.03.2012 - 1 U 3610/11
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Querverweise
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen
- § 42 (Beseitigung von Verunreinigungen und Gegenständen)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 7 III (Gemeingebrauch)