Straßenverkehrs-Ordnung
| I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
Rechtsprechung zu § 32 StVO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 32 StVO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 32 StVO
Querverweise
Auf § 32 StVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 32 StVO:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen
- § 42 (Beseitigung von Verunreinigungen und Gegenständen)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 7 III (Gemeingebrauch)
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