Sie sehen hier die StVO in der Fassung aufgrund der Änderungen durch die Verordnung vom 05.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist diese Änderungsverordnung nichtig. Einzelheiten...
§ 4 StVO ist in beiden Fassungen gleich.

Straßenverkehrs-Ordnung

   I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
§ 4
Abstand

(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Rechtsprechung zu § 4 StVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 StVO

Querverweise

Auf § 4 StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 4 StVO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (10)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht