Straßenverkehrs-Ordnung
| II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43) |
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzzeichen wie

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.
Rechtsprechung zu § 40 StVO
99 Entscheidungen zu § 40 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 01.10.2004 - 9 U 132/04
Verkehrssicherungspflicht, Straßenbaubehörde, Gleichskörper, Unfallschwerpunkt, ...
- KG, 05.10.2009 - 12 U 195/08
Verkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hinsichtlich einer Baugrube ...
- LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
Richtungspfeile in Berliner Kreisverkehren
- LG Lübeck, 23.09.2005 - 2 O 49/04
Haftung des Trägers der Straßenbaulast bei Schäden an einem PKW an einer ...
- VGH Bayern, 31.10.2012 - 11 ZB 11.2195
Verkehrsrechtliche Anordnung; Treib- und Drückjagd
- OLG Düsseldorf, 19.06.2000 - 1 U 213/99
Spielende Kinder verpflichten zu äußerster Sorgfalt
- OLG Frankfurt, 10.04.1997 - 15 U 77/96
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines ...
- LG Stade, 19.02.2004 - 3 O 234/03
Haftung des Straßenbaulastträgers bei häufigen Wildunfällen
- OLG Koblenz, 02.12.1991 - 12 U 1085/90
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines ...
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Querverweise
- StVO
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 39 (Verkehrszeichen)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 39 (Verkehrszeichen)