Straßenverkehrs-Ordnung

   II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43)   

§ 41
Vorschriftzeichen

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Rechtsprechung zu § 41 StVO

1.290 Entscheidungen zu § 41 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 1.290 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Fachanwalt für Immobilien (m/w)
BS Wutow GmbH Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
Frankfurt am Main
23.09.2012
München
26.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht

Literatur im Internet zu § 41 StVO

Querverweise

Auf § 41 StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
     
      Zeichen und Verkehrseinrichtungen
        § 39 (Verkehrszeichen)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
     
      Zeichen und Verkehrseinrichtungen
        § 39 (Verkehrszeichen)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht