Straßenverkehrs-Ordnung
| II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43) |
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Rechtsprechung zu § 41 StVO
1.290 Entscheidungen zu § 41 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07
Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 1 U 278/06
Freizeitradler dürfen ohne Helm in die Pedale treten
- OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 278/06
Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers aufgrund befürchteter Kollision mit ...
- OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 1 U 278/06
- VGH Hessen, 31.01.2013 - 8 A 1667/12
Abschleppkosten (Taxenstand)
- LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
Richtungspfeile in Berliner Kreisverkehren
- OLG Frankfurt, 27.11.2009 - 2 Ss OWi 164/09
Zum Begriff des Durchgangsverkehrs im Sinne der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur ...
- OLG Hamm, 07.01.2009 - 3 Ss OWi 948/08
Verweis; Abbildung; Tempo-30-Zone; Zonenausdehnung
- OLG Celle, 03.01.2013 - 31 Ss 50/12
Straßenverkehrsgefährdung durch Nutzen einer Gegenfahrspur an einer ...
- OLG Frankfurt, 11.09.2012 - 2 Ss OWi 719/11
OWi-Recht: Durchfahrtsverbot für Lkw über 12t - Mautumgehung
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Literatur im Internet zu § 41 StVO
- § 41 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahrbahnmarkierung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StVO
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 39 (Verkehrszeichen)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 39 (Verkehrszeichen)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)