Straßenverkehrs-Ordnung

   III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 44 - 53)   
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Textdarstellung

  

§ 48
Verkehrsunterricht

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Rechtsprechung zu § 48 StVO

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Querverweise

Auf § 48 StVO verweisen folgende Vorschriften:

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