Straßenverkehrs-Ordnung
| III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 44 - 53) |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
| 1. | das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, | ||
| 2. | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 5 oder 6 oder Absatz 5, | ||
| 3. | die Geschwindigkeit nach § 3, | ||
| 4. | den Abstand nach § 4, | ||
| 5. | das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, | ||
| 6. | das Vorbeifahren nach § 6, | ||
| 7. | das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, | ||
| 7a. | das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, | ||
| 8. | die Vorfahrt nach § 8, | ||
| 9. | das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 5, | ||
| 10. | das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, | ||
| 11. | das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, | ||
| 12. | das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, | ||
| 13. | Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, | ||
| 14. | die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, | ||
| 15. | das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, | ||
| 15a. | das Abschleppen nach § 15a, | ||
| 16. | die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, | ||
| 17. | die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, | ||
| 18. | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, | ||
| 19. | das Verhalten | ||
| a) | an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder | ||
| b) | an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20, | ||
| 20. | die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, | ||
| 20a. | das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, | ||
| 21. | die Ladung nach § 22, | ||
| 22. | sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b, Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, | ||
| 23. | das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, | ||
| 24. | das Verhalten | ||
| a) | als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, | ||
| b) | an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder | ||
| c) | auf Brücken nach § 27 Absatz 6, | ||
| 25. | den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 4 Satz 2, | ||
| 26. | das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, | ||
| 27. | das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, | ||
| 28. | Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder | ||
| 29. | das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3, verstößt. | ||
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, | |
| 1a. | entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, | |
| 2. | als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, | |
| 3. | als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, | |
| 4. | als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, | |
| 5. | als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 1 an einem Rennen teilnimmt, | |
| 6. | entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder | |
| 7. | entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 36 Absatz 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, | |
| 2. | einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, | |
| 3. | entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, | |
| 4. | entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, | |
| 5. | entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, | |
| 6. | entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder | |
| 7. | einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt. |
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, | |
| 1a. | entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, | |
| 2. | entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, | |
| 3. | entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, | |
| 4. | entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, | |
| 5. | entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, | |
| 6. | entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder | |
| 7. | entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt. |
Rechtsprechung zu § 49 StVO
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