Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
| 1. | wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder | |
| 2. | für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. |
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
Rechtsprechung zu § 8 StVO
735 Entscheidungen zu § 8 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 08.08.2006 - 14 U 36/06
Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Vorfahrtrecht auf öffentlichen Parkplätzen; ...
- OLG Karlsruhe, 30.05.2012 - 1 U 193/11
Vorfahrtsrechtverletzung: Kreuzung beim Zusammentreffen eines kombinierten Geh- ...
- OLG Rostock, 02.02.2007 - 8 U 40/06
Haftungsverteilung: Einbiegen von einem schwer erkennbaren vorfahrtsberechtigten ...
- KG, 06.02.2012 - 22 U 283/11
Vorfahrt bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße mündenden Nebenstraßen
- OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 12 U 173/06
Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten bei ...
- OLG Frankfurt, 08.09.2009 - 14 U 45/09
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Geltung der Vorfahrtsregeln auf einem ...
- OLG Frankfurt, 04.04.2006 - 9 U 118/00
Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mitwirkende Betriebsgefahr eines ...
- KG, 28.01.2010 - 12 U 40/09
Haftungsverteilung bei Kollision eines Vorfahrtberechtigten mit einem ...
- OLG Rostock, 23.02.2007 - 8 U 48/06
Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Zweifeln über die ...
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Literatur im Internet zu § 8 StVO
- § 8 StVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorfahrtsregel - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 a) (Gefährdung des Straßenverkehrs)