Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Rechtsprechung zu § 9 StVO
1.057 Entscheidungen zu § 9 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 11.12.2006 - Ss OWi 650/06
Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren
- KG, 06.12.2004 - 12 U 21/04
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Vom Erstgericht abweichende ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 12.01.2004 - 12 U 21/04
Anforderungen an den Nachweis des Verschuldens bei einem Unfall beim ...
- KG, 12.01.2004 - 12 U 21/04
- KG, 30.08.2007 - 12 U 141/07
Haftung beim Kfz-Unfall im Kreisverkehr: Pflichten des Fahrzeugführers beim ...
- OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04
Verkehrsordnungswidrigkeit: Sorgfaltsmaßstab beim Ausparken aus einer Parkbucht
- OLG Saarbrücken, 30.01.2007 - 4 U 409/06
Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden Motorrades mit einem ...
- OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 13 U 2/11
Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden ...
- KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03
Verkehrsunfallhaftung: Sorgfaltspflichten beim parallelen Rechtsabbiegen
- OLG Saarbrücken, 31.01.2013 - 4 U 382/11
Erlaubtes Wenden
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Querverweise
- StVO
- Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
- Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)