Straßenverkehrs-Ordnung
| I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Rechtsprechung zu § 9 StVO
673 Entscheidungen zu § 9 StVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 30.08.2007 - 12 U 141/07
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- OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04
Verkehrsordnungswidrigkeit: Sorgfaltsmaßstab beim Ausparken aus einer Parkbucht
- KG, 06.12.2004 - 12 U 21/04
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Zum selben Verfahren:
- KG, 12.01.2004 - 12 U 21/04
Anforderungen an den Nachweis des Verschuldens bei einem Unfall beim ...
- KG, 12.01.2004 - 12 U 21/04
- OLG Jena, 01.02.2005 - 1 Ss 80/04
Die Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs fällt nicht in den Schutzbereich des § ...
- OLG Düsseldorf, 28.12.1992 - 5 Ss 363/90
- OLG Stuttgart, 20.10.2011 - 4 Ss 623/11
Eine Fläche, die nicht dem fließenden Verkehr dient, ist jedenfalls dann ...
- BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11
Schadensrecht - Verkehrsunfall: Missachtung der Wartepflicht durch Linksabbieger
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 05.04.2011 - 22 U 67/09
Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Unfall im Kreuzungsbereich mit Verstoß ...
- OLG Frankfurt, 05.04.2011 - 22 U 67/09
- KG, 03.12.2009 - 12 U 32/09
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