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Anlage 3
(zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen

1

2

3

lfd. Nr.

Zeichen und Zusatzzeichen

Ge- oder Verbote
Erläuterungen

Abschnitt 1 Vorrangzeichen

1

Zeichen 301

Vorfahrt

Ge- oder Verbot

Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.

2

Zeichen 306

Vorfahrtstraße

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.

Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren.", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren." oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße".

2.1

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.

3

Zeichen 307

Ende der Vorfahrtstraße

4

Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.

Abschnitt 2 Ortstafel

zu 5 und 6

Erläuterung

Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

5

Zeichen 310

Ortstafel Vorderseite

Die Ortstafel bestimmt:

Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

6

Zeichen 311

Ortstafel Rückseite

Die Ortstafel bestimmt:

Hier endet eine geschlossene Ortschaft.

Abschnitt 3 Parken

7

Zeichen 314

Parken

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.

2.

a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.

b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.

c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.

d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.

e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.

3.

a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.

b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.

c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

4.

a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.

Erläuterung

1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.

2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

8

Zeichen 314.1

Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.

2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.

3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

4.

a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.

b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.

c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

5.

a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.

b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.

Erläuterung

Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.

9

Zeichen 314.2

Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone

10

Zeichen 315

Parken auf Gehwegen

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.

2.

a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.

b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.

c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.

d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.

e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

3.

a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.

b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.

c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

4.

a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.

b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.

Erläuterung

1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.

2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

11

Bild 318

Parkscheibe

Ge- oder Verbot

Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.

Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich

12

Zeichen 325.1

Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.

3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.

5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

13

Zeichen 325.2

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Erläuterung

Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.

Abschnitt 5 Tunnel

14

Zeichen 327

Tunnel

Ge- oder Verbote

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.

2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht

15

Zeichen 328

Nothalte- und Pannenbucht

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.

Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

16

Zeichen 330.1

Autobahn

Erläuterung

Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.

17

Zeichen 330.2

Ende der Autobahn

18

Zeichen 331.1

Kraftfahrstraße

Erläuterung

Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.

19

Zeichen 331.2

Ende der Kraftfahrstraße

20

Zeichen 333

Ausfahrt von der Autobahn

Erläuterung

Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.

21

Zeichen 450

Ankündigungsbake

Erläuterung

Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.

Abschnitt 8 Markierungen

22

Zeichen 340

Leitlinie

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.

3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.

Erläuterung

Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet.

23

Zeichen 341

Wartelinie

Erläuterung

Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.

23.1

Zeichen 342

Haifischzähne

Erläuterung

Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.

Abschnitt 9 Hinweise

24

Zeichen 350

Fußgängerüberweg

24.1

Zeichen 350.1

Radschnellweg

Erläuterung

Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.

24.2

Zeichen 350.2

Ende des Radschnellwegs

25

Zeichen 354

Wasserschutzgebiet

26

Zeichen 356

Verkehrshelfer

27

Zeichen 357

Sackgasse

Erläuterung

Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.

zu 28 und 29

Erläuterung

1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule,

Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.

2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt.

28

Zeichen 358

Erste Hilfe

29

Zeichen 363

Polizei

30

Zeichen 385

Ortshinweistafel

zu 31 und 32

Erläuterung

Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.

31

Zeichen 386.1

Touristischer Hinweis

32

Zeichen 386.2

Touristische Route

33

Zeichen 386.3

Touristische Unterrichtungstafel

Erläuterung

Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.

34

Zeichen 390

Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz

35

Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke

36

Zeichen 392

Zollstelle

37

Zeichen 393

Informationstafel an Grenzübergangsstellen

38

Zeichen 394

Laternenring

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

Abschnitt 10 Wegweisung

1. Nummernschilder

39

Zeichen 401

Bundesstraßen

40

Zeichen 405

Autobahnen

41

Zeichen 406

Knotenpunkte der Autobahnen

Erläuterung

So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.

42

Zeichen 410

Europastraßen

2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen

a) Vorwegweiser

43

Zeichen 438

44

Zeichen 439

45

Zeichen 440

46

Zeichen 441

b) Pfeilwegweiser

zu 47 bis 49

Erläuterung

Das Zusatzzeichen "Nebenstrecke" oder der Zusatz "Nebenstrecke" im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin.

47

Zeichen 415

Erläuterung

Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen

48

Zeichen 418

Erläuterung

Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen

49

Zeichen 419

Erläuterung

Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung

50

Zeichen 430

Erläuterung

Pfeilwegweiser zur Autobahn

51

Zeichen 432

Erläuterung

Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.

c) Tabellenwegweiser

52

Zeichen 434

Erläuterung

Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.

d) Ausfahrttafel

53

Zeichen 332.1

Erläuterung

Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.

e) Straßennamensschilder

54

Zeichen 437

Erläuterung

Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.

3. Wegweiser auf Autobahnen

a) Ankündigungstafeln

zu 55 und 58

Erläuterung

Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.

55

Zeichen 448

Erläuterung

Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.

56

Erläuterung

Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.

57

Erläuterung

Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.

58

Zeichen 448.1

Erläuterung

1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.

2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.

b) Vorwegweiser

59

Zeichen 449

c) Ausfahrttafel

60

Zeichen 332

d) Entfernungstafel

61

Zeichen 453

Erläuterung

Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung

1. Umleitung außerhalb von Autobahnen

a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten

62

Zeichen 442

Vorwegweiser

Erläuterung

Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

63

Zeichen 421

Erläuterung

Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

64

Zeichen 422

Erläuterung

Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten

b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
65

Erläuterung

Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch

66

Zeichen 454

Erläuterung

Umleitungswegweiser oder

67

Zeichen 455.1

Erläuterung

Fortsetzung der Umleitung

zu 66 und 67

Erläuterung

Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.

68

Erläuterung

Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder

69

Zeichen 457.1

Erläuterung

Umleitungsankündigung

70

Erläuterung

jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen.

71

Erläuterung

Die Ankündigung kann auch erfolgen durch

72

Zeichen 458

Erläuterung

eine Planskizze

73

Erläuterung

Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch

74

Zeichen 457.2

Erläuterung

Ende der Umleitung oder

75

Zeichen 455.2

Erläuterung

Ende der Umleitung

2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr

76

Zeichen 460

Bedarfsumleitung

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.

77

Zeichen 466

Weiterführende Bedarfsumleitung

Erläuterung

Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.

Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung

1. Umlenkungspfeil

78

Zeichen 467.1

Umlenkungspfeil

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).

79

Zeichen 467.2

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.

2. Verkehrslenkungstafeln

80

Erläuterung

Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:

81

Zeichen 501

Überleitungstafel

Erläuterung

Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.

82

Zeichen 531

Einengungstafel

82.1

Erläuterung

Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.

3. Blockumfahrung

83

Zeichen 590

Blockumfahrung

Erläuterung

Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.

Fassung aufgrund der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 (BGBl. I S. 814), in Kraft getreten am 28.04.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.04.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften20.04.2020BGBl. I S. 814
26.09.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften15.09.2015BGBl. I S. 1573

Querverweise

Auf Anlage 3 StVO verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 
      II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen
        § 42 (Richtzeichen)
     
      III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
        § 46 (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
        § 52 (Übergangs- und Anwendungsbestimmungen)
Was ist das?

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