1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 1 Vorrangzeichen | ||
1 |
Vorfahrt | Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. |
2 |
Vorfahrtstraße | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". |
2.1 |
| Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, müssen sie warten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. |
3 |
Ende der Vorfahrtstraße | |
4 |
Vorrang vor dem Gegenverkehr | |
Abschnitt 2 Ortstafel | ||
zu 5 und 6 | Erläuterung 1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. 2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört. | |
5 |
Ortstafel Vorderseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. |
6 |
Ortstafel Rückseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. |
Abschnitt 3 Parken | ||
7 |
Parken | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken. Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt das Parken. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein. b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung des Auslegens des Parkscheins freigestellt werden. d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen werden. 2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg. 3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt. |
8 |
Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone | Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden. 3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. |
9 |
Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone | |
10 |
Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken. Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen. 2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. 3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vorgeschrieben werden. 4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg. |
11 |
Parkscheibe | |
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich | ||
12 |
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten. 3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Erläuterung Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. |
13 |
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs | |
Abschnitt 5 Tunnel | ||
14 |
Tunnel | Ge- oder Verbote Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden. Erläuterung 1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. 2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. |
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht | ||
15 |
Nothalte- und Pannenbucht | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. |
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen | ||
16 |
Autobahn | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. |
17 |
Ende der Autobahn | |
18 |
Kraftfahrstraße | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. |
19 |
Ende der Kraftfahrstraße | |
20 |
Ausfahrt von der Autobahn | Erläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. |
21 |
Ankündigungsbake | Erläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt. |
Abschnitt 8 Markierungen | ||
22 |
Leitlinie | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. 2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden. 3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. |
23 |
Wartelinie | Erläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. |
Abschnitt 9 Hinweise | ||
24 |
Fußgängerüberweg | |
25 |
Wasserschutzgebiet | |
26 |
Verkehrshelfer | |
27 |
Sackgasse | Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein. |
zu 28 |
| Erläuterung 1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze. 2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt. |
28 |
Erste Hilfe | |
29 |
Polizei | |
30 |
Ortshinweistafel | |
zu 31 |
| Erläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. |
31 |
Touristischer Hinweis | |
32 |
Touristische Route | |
33 |
Touristische Unterrichtungstafel | Erläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele. |
34 |
Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz | |
35 |
Mautpflichtige Strecke | |
36 |
Zollstelle | |
37 |
Informationstafel an Grenzübergangsstellen | |
38 |
Laternenring | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. |
Abschnitt 10 Wegweisung | ||
| 1. Nummernschilder | |
39 |
Bundesstraßen | |
40 |
Autobahnen | |
41 |
Knotenpunkte der Autobahnen | Erläuterung Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke). |
42 |
Europastraßen | |
| 2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen | |
| a) Vorwegweiser | |
43 |
| |
44 |
| |
45 |
| |
46 |
| |
| b) Pfeilwegweiser | |
zu 47 |
| Erläuterung Das Zusatzzeichen "Nebenstrecke" weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin. |
47 |
| Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen. |
48 |
| Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen. |
49 |
| Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung. |
50 |
| Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn. |
51 |
| Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. |
| c) Tabellenwegweiser | |
52 |
| Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. |
| d) Ausfahrttafel | |
53 |
| Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. |
| e) Straßennamensschilder | |
54 |
| Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein. |
| 3. Wegweiser auf Autobahnen | |
| a) Ankündigungstafeln | |
zu 55 |
| Erläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung. |
55 |
| Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. |
56 |
| Erläuterung Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. |
57 |
| Erläuterung Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. |
58 |
| Erläuterung 1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt. 2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt. |
| b) Vorwegweiser | |
59 |
| |
| c) Ausfahrttafel | |
60 |
| |
| d) Entfernungstafel | |
61 |
| Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. |
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung | ||
| 1. Umleitung außerhalb von Autobahnen | |
| a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten | |
62 |
Vorwegweiser | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
63 |
| Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
64 |
| Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
| b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) | |
65 | Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch | |
66 |
| Erläuterung Umleitungswegweiser oder |
67 |
| Erläuterung Fortsetzung der Umleitung |
zu 66 |
| Erläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. |
68 | Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder | |
69 |
| Erläuterung Umleitungsankündigung |
70 | Erläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. | |
71 | Erläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch | |
72 |
| Erläuterung eine Planskizze |
73 | Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch | |
74 |
| Erläuterung Ende der Umleitung oder |
75 |
| Erläuterung Ende der Umleitung |
| 2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr | |
76 |
Bedarfsumleitung | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen. |
77 |
Weiterführende Bedarfsumleitung | Erläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. |
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung | ||
| 1. Umlenkungspfeil | |
78 |
Umlenkungspfeil | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung). |
79 |
| Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. |
| 2. Verkehrslenkungstafeln | |
80 | Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: | |
81 |
Überleitungstafel | Erläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an. |
82 |
Einengungstafel | |
82.1 |
| Erläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll. |
| 3. Blockumfahrung | |
83 |
Blockumfahrung | Erläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an. |
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