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§ 121 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 121 Kosten des Verfahrens



(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) 1Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. 2Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) 1Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 2Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.



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Frühere Fassungen von § 121 StVollzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2013Artikel 4 Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2425

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 121 StVollzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVollzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 StVollzG Haftkostenbeitrag (vom 08.09.2015)
... eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende ...
§ 130 StVollzG Anwendung anderer Vorschriften (vom 26.11.2019)
... gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ...
§ 138 StVollzG Anwendung anderer Vorschriften (vom 28.06.2019)
... erhoben. (3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend. (4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen ...
§ 167 StVollzG Grundsatz (vom 17.12.2019)
... sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 50 ...
§ 171 StVollzG Grundsatz (vom 17.12.2019)
... sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden ...
§ 180 StVollzG Verarbeitung (vom 26.11.2019)
... aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden. (8) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 92 JGG Rechtsbehelfe im Vollzug (vom 17.12.2019)
... ist ausgeschlossen. (5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen ... Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 2 UHaftRÄndG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... und 6 der Strafprozessordnung sowie" eingefügt und wird die Angabe „§§ 2 bis 122" durch die Angabe „§§ 2 bis 121" ersetzt. 4. In ... und wird die Angabe „§§ 2 bis 122" durch die Angabe „§§ 2 bis 121 " ersetzt. 4. In § 171 werden nach dem Wort „gelten" die ...

Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
Artikel 4 StGBuaÄndG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt." 8. Dem Wortlaut des § 121 Absatz 3 wird folgender Satz 1 vorangestellt: „Bei erstinstanzlichen ...

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
Artikel 1 FixRÄndG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... „und gerichtliches Verfahren" angefügt. b) Nach der Angabe zu § 121 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 121a Gerichtliche ... werden die Wörter „und gerichtliches Verfahren" angefügt. 3. Nach § 121 werden die folgenden §§ 121a und 121b eingefügt: „§ 121a ...

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 7 JStrRAnpG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 50 findet nur in ... sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 14 StV-DSAnpUG-EU Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... ersetzt. 4. In § 130 werden die Wörter „(§§ 3 bis 119, 120 bis 126 sowie 179 bis 187)" durch die Wörter „(§§ 3 bis 119 sowie 120 ... 120 bis 126 sowie 179 bis 187)" durch die Wörter „(§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126)" ersetzt. 5. § 166 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 7. In § 167 Satz 1 werden die Wörter „(§§ 2 bis 121 , 179 bis 187)" durch die Angabe „(§§ 2 bis 121)" ersetzt. 8. ... „(§§ 2 bis 121, 179 bis 187)" durch die Angabe „(§§ 2 bis 121 )" ersetzt. 8. In § 171 werden die Wörter „(§§ 3 bis 49, ... ersetzt. 8. In § 171 werden die Wörter „(§§ 3 bis 49, 51 bis 121 , 179 bis 187)" durch die Wörter „(§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121)" ... 51 bis 121, 179 bis 187)" durch die Wörter „(§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121 )" ersetzt. 9. Die Überschrift des Fünften Titels wird wie folgt ... aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden." i) ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Artikel 1 2. JGGuaÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... ist ausgeschlossen. (5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, dass entsprechend § 74 davon abgesehen ... Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes." 6. In § 112b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ...