Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
nächste Vorschrift § 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Baden-Württemberg.

Literatur im Internet zu § 1 StiftG

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 StiftG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht