Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 15 - 16)   
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Beanstandung

Die Stiftungsbehörde kann Maßnahmen der Stiftungsorgane, die den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

Literatur im Internet zu § 10 StiftG

Querverweise

Auf § 10 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Stiftungen des bürgerlichen Rechts
        § 8 (Rechtsaufsicht)
        § 11 (Anordnung und Ersatzvornahme)
     
      Besondere Arten von Stiftungen
        Kommunale Stiftungen

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