Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 15 - 16)   
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Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, kann die Stiftungsbehörde anordnen, daß die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.

(2) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung nach § 10 oder nach Absatz 1 innerhalb der Frist nicht nach, kann die Stiftungsbehörde die Maßnahme auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.

(3) Ansprüche der Stiftung gegen Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen werden von der Stiftungsbehörde im Namen und auf Kosten der Stiftung geltend gemacht.

Literatur im Internet zu § 11 StiftG

Querverweise

Auf § 11 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Stiftungen des bürgerlichen Rechts
        § 8 (Rechtsaufsicht)
     
      Besondere Arten von Stiftungen
        Kommunale Stiftungen

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