Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 15 - 16)   
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Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern

(1) Die Stiftungsbehörde kann ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen. Sie kann ein neues Mitglied bestellen, sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist kein neues Mitglied bestellt hat.

(2) Die Stiftungsbehörde kann einem Mitglied eines Stiftungsorgans unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen.

Literatur im Internet zu § 12 StiftG

Querverweise

Auf § 12 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Stiftungen des bürgerlichen Rechts
        § 8 (Rechtsaufsicht)
     
      Stiftungen des öffentlichen Rechts
        § 20 (Rechtsaufsicht)
     
      Besondere Arten von Stiftungen
        Kommunale Stiftungen

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