Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 15 - 16)   
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Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Zuständig für Maßnahmen nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Stiftungsbehörde.

(2) Die Stiftungsorgane können den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig. Das Vermögen von zusammengelegten Stiftungen geht auf die neue oder die aufnehmende Stiftung über.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Stiftungsbehörde mehrere Stiftungen zusammenlegen. Die Stiftungsbehörde gibt der neuen Stiftung eine Satzung oder ändert die Satzung der aufnehmenden Stiftung. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 14 StiftG

Querverweise

Auf § 14 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Stiftungen des öffentlichen Rechts
        § 21 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung)
     
      Besondere Arten von Stiftungen
        Kirchliche Stiftungen
          § 26 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall)

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