Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 15 - 16)   
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Bekanntmachungen

Die Anerkennung und das Erlöschen der Stiftung sowie das Zusammenlegen von Stiftungen sind von der Stiftungsbehörde im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

Literatur im Internet zu § 16 StiftG

Querverweise

Auf § 16 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Stiftungen des öffentlichen Rechts
        § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)
     
      Besondere Arten von Stiftungen
        Kommunale Stiftungen

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