Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21)   
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Geltende Rechtsvorschriften

Auf Stiftungen des öffentlichen Rechts sind § 46, § 81 Abs. 1 und § 88 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Vorschriften des Zweiten Teils über Satzungsänderungen (§ 6), die Stiftungsverwaltung und das Stiftungsvermögen (§ 7 Abs. 1 und 2) und die Bekanntmachungen (§ 16) entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die nachstehenden Vorschriften und Teil VI der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums nach § 108 und § 109 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung von der Stiftungsbehörde wahrgenommen werden.

Literatur im Internet zu § 19 StiftG

Querverweise

Auf § 19 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Besondere Arten von Stiftungen
        Kirchliche Stiftungen
          § 25 (Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht)
          § 26 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall)
        Kommunale Stiftungen

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