Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2
Auslegungsgrundsatz

Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten.

Literatur im Internet zu § 2 StiftG

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