Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 21
Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

(1) § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, kann die Stiftungsbehörde den Stiftungszweck ändern oder die Stiftung aufheben.

(3) Ist die Erfüllung des Zwecks einer oder mehrerer Stiftungen unmöglich geworden, können sie von der Stiftungsbehörde mit einer fortbestehenden Stiftung zusammengelegt werden. Die Stiftungsbehörde kann die Satzung der aufnehmenden Stiftung ändern. Das Vermögen der aufgenommenen Stiftungen geht auf die aufnehmende Stiftung über.

(4) Ist die Erfüllung des Zwecks mehrerer Stiftungen unmöglich geworden, kann die Stiftungsbehörde die Stiftungen zu einer neuen rechtsfähigen Stiftung zusammenlegen. Die Stiftungsbehörde gibt der neuen Stiftung eine Satzung. Das Vermögen der zusammengelegten Stiftungen geht auf die neue Stiftung über.

Literatur im Internet zu § 21 StiftG

Querverweise

Auf § 21 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Besondere Arten von Stiftungen
        Kirchliche Stiftungen
          § 26 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 21 StiftG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht