Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21) |
(1) § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, kann die Stiftungsbehörde den Stiftungszweck ändern oder die Stiftung aufheben.
(3) Ist die Erfüllung des Zwecks einer oder mehrerer Stiftungen unmöglich geworden, können sie von der Stiftungsbehörde mit einer fortbestehenden Stiftung zusammengelegt werden. Die Stiftungsbehörde kann die Satzung der aufnehmenden Stiftung ändern. Das Vermögen der aufgenommenen Stiftungen geht auf die aufnehmende Stiftung über.
(4) Ist die Erfüllung des Zwecks mehrerer Stiftungen unmöglich geworden, kann die Stiftungsbehörde die Stiftungen zu einer neuen rechtsfähigen Stiftung zusammenlegen. Die Stiftungsbehörde gibt der neuen Stiftung eine Satzung. Das Vermögen der zusammengelegten Stiftungen geht auf die neue Stiftung über.
Literatur im Internet zu § 21 StiftG
Querverweise
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