Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32) |
| 1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30) |
Kirchliche Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen, die
| 1. | überwiegend kirchlichen Aufgaben, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Wohlfahrtspflege, der Erziehung oder der Bildung zu dienen bestimmt sind und nach der Satzung der Aufsicht einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) unterstehen sollen oder | |
| 2. | als kirchliche Stiftungen die Genehmigung oder die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit erhalten haben, weil sich ihre Zwecke sinnvoll nur in organisatorischer Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft erfüllen lassen. |
Literatur im Internet zu § 22 StiftG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22 StiftG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Stiftungen
- § 80 III (Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung) (zu §§ 22 ff)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 22 StiftG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?