Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32)   
   1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30)   
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Begriffsbestimmung

Kirchliche Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen, die

1. überwiegend kirchlichen Aufgaben, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Wohlfahrtspflege, der Erziehung oder der Bildung zu dienen bestimmt sind und nach der Satzung der Aufsicht einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) unterstehen sollen oder
2. als kirchliche Stiftungen die Genehmigung oder die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit erhalten haben, weil sich ihre Zwecke sinnvoll nur in organisatorischer Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft erfüllen lassen.

Literatur im Internet zu § 22 StiftG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 22 StiftG:

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