Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32)   
   1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30)   
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Geltende Rechtsvorschriften

Auf die kirchlichen Stiftungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Literatur im Internet zu § 23 StiftG

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