Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32)   
   1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30)   
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Entstehung

Der Antrag auf Anerkennung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit kann für kirchliche Stiftungen nur von einer Religionsgemeinschaft gestellt werden. Kirchlichen Stiftungen wird die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen, wenn dies beantragt wird und wenn die Stiftungen öffentlichen Zwecken dienen.

Literatur im Internet zu § 24 StiftG

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