Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32) |
| 1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30) |
(1) Die §§ 14 und 21 finden auf kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufgaben der Stiftungsbehörde insoweit durch die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft wahrgenommen werden und die getroffenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde mitzuteilen sind. Bei anderen kirchlichen Stiftungen können die nach §§ 14 und 21 vorgesehenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft getroffen werden.
(2) In den Vorschriften über den Vermögensanfall (§ 88 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 19) tritt an die Stelle des Fiskus des Landes die Religionsgemeinschaft oder die von ihr bestimmte juristische Person.
Literatur im Internet zu § 26 StiftG
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