Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
(1) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2) Stiftungsbehörde für die in § 35 Abs. 2 unter Nummern 1 bis 5 genannten Stiftungen ist das Wissenschaftsministerium.
(3) Ist das Land Stifter oder Mitstifter oder wird die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet, nimmt das Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt; das Ministerium kann die Aufgaben der Stiftungsbehörde auf das Regierungspräsidium übertragen. Wird die Stiftung durch ein Ministerium verwaltet, nimmt dieses Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr.
Literatur im Internet zu § 3 StiftG
Querverweise
Auf § 3 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- StiftG
- Stiftungen des bürgerlichen Rechts
- § 8 (Rechtsaufsicht)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 20 (Rechtsaufsicht)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kommunale Stiftungen
- § 31
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Stiftungen
- § 80 I (Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 3 StiftG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?