Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
(1) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2) Stiftungsbehörde für die in § 35 Abs. 2 unter Nummern 1 bis 5 genannten Stiftungen ist das Wissenschaftsministerium.
(3) Ist das Land Stifter oder Mitstifter oder wird die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet, nimmt das Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt; das Ministerium kann die Aufgaben der Stiftungsbehörde auf das Regierungspräsidium übertragen. Wird die Stiftung durch ein Ministerium verwaltet, nimmt dieses Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr.
Rechtsprechung zu § 3 StiftG
2 Entscheidungen zu § 3 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06
Genehmigung der Satzungsänderung einer kirchlichen Stiftung
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Querverweise
- StiftG
- Stiftungen des bürgerlichen Rechts
- § 8 (Rechtsaufsicht)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 20 (Rechtsaufsicht)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kommunale Stiftungen
- § 31
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Stiftungen
- § 80 I (Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung)
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