Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil (§§ 33 - 38)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 33
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Teils gelten nur für Stiftungen im Sinne des badischen Stiftungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1918 (GVBl. S. 254), ausgenommen die kirchlichen Stiftungen nach §§ 3 und 5 des badischen Stiftungsgesetzes. Die Rechtsstellung der übrigen Stiftungen bleibt unberührt.

Literatur im Internet zu § 33 StiftG

Querverweise

Auf § 33 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil
        § 37 (Verwaltung)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 33 StiftG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht