Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil (§§ 33 - 38)   
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Verwaltung

Bis zur Genehmigung nach § 39 Abs. 2 Satz 4 werden die Stiftungen im Sinne des § 33 von den bestehenden Stiftungsorganen verwaltet.

Literatur im Internet zu § 37 StiftG

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