Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Fünfter Teil - Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil (§§ 33 - 38) |
Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Teils notwendig werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung, einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht erhoben.
Literatur im Internet zu § 38 StiftG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 38 StiftG:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 118 II (Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen)
Rechtsberatung
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