Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil (§§ 33 - 38)   
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Freistellung von Abgaben und Kosten

Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Teils notwendig werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung, einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht erhoben.

Literatur im Internet zu § 38 StiftG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 38 StiftG:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Sonstige Angelegenheiten
            § 118 II (Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen)

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