Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Sechster Teil - Schlußbestimmungen (§§ 39 - 46)   

§ 39
Bestehende Stiftungen

(1) Auf bestehende Stiftungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Stiftungen, die keine Satzung oder eine nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, den Stiftungsbehörden innerhalb eines Jahres, kirchliche Stiftungen innerhalb von zwei Jahren, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung vorzulegen, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes übereinstimmt. Zuständig für den Beschluß über den Erlaß oder die Änderung der Satzung sind die in der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft bestimmten Organe. Fehlt eine solche Satzungsbestimmung, ist das oberste Beschlußorgan der Stiftung zuständig. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Stiftungsbehörde die Satzung nicht innerhalb von sechs Monaten beanstandet.

(3) Rechte und Pflichten, die sich aus den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verträgen mit den Kirchen ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 39 StiftG

Querverweise

Auf § 39 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil
        § 37 (Verwaltung)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht